Naturheilverein Mittelbaden e. V.
(vorher Naturheilverein-Baden-Baden.de)
- Satzung -
§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen ,,Naturheilverein Mittelbaden e.V.“. Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Baden-Baden eingetragen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Arbeitsleistungen, die weit über das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen, entscheidet der Vorstand über eine gesonderte Vergütung.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck und Ziel
a) Der Verein will naturgemäße Lebens- und Heilweisen verbreiten und diesen wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen Ansehen verschaffen.
b) Der Verein will der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und den besonderen Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen in Einzelveranstaltungen und mit anderen dazu geeigneten Maßnahmen dienen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen des öffentlichen und/oder privaten Rechts sind, werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
c) Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt derzeit einmal jährlich 36 Euro. Bei Eintritt ab dem 4. Quartal entfällt der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr. Es ist aber sofort der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu entrichten. Jedes Mitglied hat das Recht an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins kostenfrei oder zu ermäßigten Eintrittspreisen teilzunehmen. Außerdem werden jedem Mitglied die sonstigen Vergünstigungen des Vereins gewährt. Bei Austritt während des Geschäftsjahres findet keine Beitragsrückerstattung statt."
Die Mitglieder verpflichten sich:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig jährlich im voraus zu entrichten. Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Letzterer erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muß 3 Monate vor Jahresende dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Durch Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch an das Vereinsvermögen. Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, Familienmitgliedschaften haben eine Stimme.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat mit höchstens 6 Mitgliedern.
§ 6 Der Vorstand
a) Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- einem Schatzmeister oder Sachwalter
b) Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
d) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.
e) Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln von der Mitgliederversammlung, auf der mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, abgewählt werden.
f) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse
bilden, die ihm zuarbeiten.
g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, einschließlich des ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung.
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
b) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist nur bei einstimmiger Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zulässig.
e) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, entlastet den Schatzmeister, beschließt Änderungen der Satzung und Maßnahmen, die einen Kostenaufwand von mehr als 1.000,00 Euro umfassen.
f) Die Art der Abstimmung ist grundsätzlich die Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangen.
g) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
h) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind mindestens von einem Vorstandsmitglied und einem Vereinsmitglied aus der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern 4 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden und kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen. Über die Zuweisung des Vereinsvermögens entscheidet anschließend die letzte Mitgliederversammlung.
Die Änderung der Satzung wurde am 25. März 2004 durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen.
Vorsitzende: Greta Hessel-Lübeck
Thomas Zimpfer